Kommunalwahlrecht: Verfassungsbeschwerde der Aktiven Bürger Gemeinschaft – Die Aktive teilweise erfolgreich!

Im Jahr 2022 hatte der Landtag Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der Fraktionen von CDU und FDP eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes beschlossen. In diesem war u.a. geregelt, dass Wählergemeinschaften nur dann an einer Kommunalwahl teilnehmen können, wenn sie Rechenschaftsberichte für die letzten beiden Jahre eingereicht haben.

Da diese Anforderungen deutlich belastender sind als die Anforderungen, die für Parteien gelten, hat die Aktive Bürger Gemeinschaft Verfassungsbeschwerde gegen die neue Regelung eingelegt.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist den Bedenken der Aktiven Bürger Gemeinschaft in diesem Punkt gefolgt und hat die angegriffene Vorschrift (§ 15a Abs. 1 KWahlG) für nichtig erklärt. Sie darf also bei der kommenden Kommunalwahl im September nicht angewendet werden.

Die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs und den Beschluss vom 7. Mai 2025 (Az. VerfGH 30/23.VB-2) finden Sie auf der Seite verfgh.nrw.de.

Gabriele Parting

Vorsitzende – Die Aktive

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