Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Vereinigung führt den Namen „ Aktive Bürger Gemeinschaft“ ( Kurzbezeichnung „Die Aktive“).
    Sie hat ihren Sitz in Korschenbroich.
  2. Sie wird in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins geführt. Die spätere Änderung durch Gründung eines eingetragenen Vereins ist nicht ausgeschlossen.

§ 2 Zweck
Zweck der Aktive ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den politischen Vertretungskörperschaften der Stadt Korschenbroich und im Kreis Neuss. Durch die Aufstellung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten zu den Kommunalwahlen will die Aktive Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Korschenbroich wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.

§ 3 Grundsätze

  1. Die Aktive arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger auf demokratischer Grundlage.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Beratung der Bürgerinnen und Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Korschenbroich sowie des Kreises Neuss.
  3. Jede interessierte Bürgerin und jeder interessierte Bürger kann in der Aktive mitarbeiten.
  4. Mitglied kann werden, wer keiner konkurrierenden Partei oder Wählergemeinschaft angehört.
  5. Kandidatin oder Kandidat kann ein Mitglied nur werden, wenn es in Korschenbroich ihren oder seinen Wohnsitz hat. Näheres bestimmt das jeweils gültige Kommunalwahlgesetz.
  6. Die Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder und Kreistagsabgeordneten der Aktive unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürgerinnen und Bürger.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Mittel der Aktive dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Aufwendungen müssen angemessen sein. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der Aktive anerkennen. Mitglieder dürfen nicht jünger als 16 Jahre sein.
(3) Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Der Beitritt ist kostenlos. Die Gemeinschaft finanziert sich aus monatlichen Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Zur Beitragshöhe gibt der Vorstand eine Empfehlung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn
1. es gegen diese Satzung verstößt,
2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich-
demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen mindestens sechs Monate im Rückstand ist.
Über Ausschluss und Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluss oder eine Streichung ist der oder dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der Aktive.

§ 8 Organe
Die Organe der Aktive sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 9)
  • – der Vorstand (§ 10)

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der Aktive. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Aktive. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer zehntägigen Ladungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.
(3) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10 v.H. der Mitglieder anwesend sind.
(5) Mitgliederversammlungen finden nach Notwendigkeit statt, in jedem Jahr muss jedoch mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die jeweils erste Mitgliederversammlung in einem Jahr muss mindestens folgende Tagesordnung haben:
1. Feststellung der Anwesenheit
2. Genehmigung der Tagesordnung
3. Jahresbericht der oder des Vorsitzenden
4. Bericht der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters
5. Bericht der Rechnungsprüferinnen oder der Rechnungsprüfer
6. Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters
7. Fragen der Mitglieder zu den Berichten
8. Entlastung des Vorstandes
9. Gegebenenfalls Wahlen
10. Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
11. Verschiedenes
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vorher an den Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder zustimmt.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. der oder dem Vorsitzenden
2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
4. der Schriftführerin oder dem Schriftführer
5. bis zu 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl des Vorstandes hat in geheimer Wahl zu erfolgen.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Aktive. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
Seine Verantwortlichkeit regelt § 26 BGB.
(3) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens dreitägiger Ladungsfrist einzuberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
(5) Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber zur uneingeschränkten Berichterstattung verpflichtet.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Aktive. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der Aktive und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte nur im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens abschließen. Für den Abschluss von Verträgen, die die Aktive im Einzelfall mit mehr als 2.500 EUR belasten, braucht der Vorstand darüber hinaus die Einwilligung der Mitgliederversammlung.
(8) Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand ein Gesamtbudget in Abweichung von Absatz 7 Satz 2 zur Verfügung stellen.
(9) Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(10) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
Beim Ausscheiden einzelner Mitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.

§ 11 Rechnungsprüfung
(1) In der letzten Mitgliederversammlung des Jahres werden für das folgende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer gewählt.
(2) Diese dürfen nicht dem Vorstand oder dem Fraktionsvorstand angehören. Sie dürfen ferner nicht Familienmitglieder eines Vorstandsmitglieds sein.
(3) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der Aktive zu prüfen. Sie haben insbesondere die Pflicht, konstruktive Kritik zu üben bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(4) Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung und Vorlage ihres schriftlichen Prüfungsberichts.

§ 12 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
(1) Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, erfolgen die Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt, wird dabei wieder Stimmengleichheit erzielt, gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Wahlen gilt § 13 Abs. 2.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht schriftlich erfolgen und nicht einem anderen übertragen werden.

§ 13 Wahlen
(1) Wahlen können, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
(2) Bei mehreren Vorschlägen ist diejenige oder derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Erzielt auch der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen.
(2) Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.

§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Rechtliche Vertretung
(1) Die Aktive wird durch die oder den Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Schriftstücke, die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind entsprechend der Regelung in Abs. 1 zu unterzeichnen.
(3) Zahlungsanweisungen werden von der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister unterzeichnet. Entsprechendes gilt bei elektronischen Zahlungsanweisungen.

§ 17 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Aktive beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung erscheint.
(2) Bei Auflösung der Aktive ist das restliche Vermögen der Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften für die eingegangenen Verbindlichkeiten der Aktive nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.

§ 19 Einführungs- und Übergangsregelungen
(1) Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Gründungsversammlung der Vereinigung am 15.09.2003 in Kraft.
(2) Mit der Verabschiedung dieser Satzung ist der Vorstand der Aktive zu wählen.
(3) Abweichend von § 5 endet das erste Geschäftsjahr am 31.12.2004.
(4) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 endet die Amtszeit des am 15.09.2003 erstmalig gewählten Vorstandes am 31.12.2004.
(5) § 9 Abs. 5 Satz 2 tritt ab 1.1.2005 in Kraft.
(6) Abweichend von § 11 Abs. 1 werden die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für das erste Geschäftsjahr in der letzten Mitgliederversammlung des Jahres 2003 gewählt.